:Prinzip Kirchenaustritt: Die Verwaltung der Einwohnergemeinde registriert von Mitgliedern der Landeskirchen die Konfessionszugehörigkeit, aus welcher sich dann die Kirchensteuerpflicht ergibt. Die Änderung der amtlich registrierten Konfessionszugehörigkeit erfolgt jedoch nicht direkt bei der Gemeindeverwaltung, sondern erfordert den Kirchenaustritt bei der Kirchgemeinde-Behörde.
:Probleme in der Praxis: Vielen Kirchenmitgliedern die der Ablauf des Kirchenaustritt nicht klar, weil die Kirchgemeinden kaum informieren und die Website der Kirchgemeinden oft keine spezifischen Angaben dazu enthalten. Das Austritts-Verfahren ist kantonal geregelt und es gibt viele Unterschiede in den kantonalen Regelungen. Deshalb gibt es keine allgemein funktionierende Anleitung für den Kirchenaustritt. Weil alleine in der Deutschschweiz die Kirchenaustritts-Empfänger mehr als 1400 verschiedene Kirchgemeinden (entsprechend dem Wohnsitz der austretenden Person) sind, stellt oft auch die korrekte Adressierung der Austritts-Erklärung eine Herausforderung dar.
:Lösung: Zur Bewältigung der diversen Schwierigkeiten mit dem Kirchenaustritt, wurden mit detaillierten Abklärungen bei den zuständigen Behörden alle relevanten rechtlichen Rahmenbedingungen für die gesamte Schweiz ermittelt. Alle diese Angaben liegen nun als Produkt :Offizieller Kirchenaustritt: der Vereinigung Kirchenaustritt Schweiz vor. Auf Antrag kann interessierten Personen und Organisationen je nach genanntem Verwendungszweck Zugang gewährt werden. Alle erforderlichen Aktualisierungen, um den Offiziellen Kirchenaustritt der Vereinigung Kirchenaustritt Schweiz auf aktuellem Stand zu halten, werden fortlaufend vorgenommen.
Momentan erfolgt die Nutzung der Daten des Produkts ‹Offizieller Kirchenaustritt› der Vereinigung Kirchenaustritt Schweiz nur bei www.kirchenaustritt24.ch und www.austritt.ch im Rahmen kommerzieller Dienstleistungen. Mittelfristig soll der offizielle Kirchenaustritt der Vereinigung Kirchenaustritt Schweiz aber auch kostenlos zugänglich gemacht werden.